9.2 Infekte in der KiTa

02.06.2024


Alle Beteiligten streben danach, das Beste für die Kinder als Individuen zu erreichen und einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten. Häufig kommt es jedoch zu Missverständnissen und Kinder werden unnötig in der Arztpraxis vorgestellt. Hier helfen die einheitliche Empfehlungen und Handlungsanweisungen der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie e. V. (DGPI) und des Robert-Koch-Instituts (RKI), die dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. Ein enger Austausch mit den pädiatrischen Infektiologen der Kinderkliniken und den Gesundheitsämtern ist essenziell.

Wann Antibiotika?
Antibiotika müssen gezielt und differenziert eingesetzt werden (Hufnagel M, 2024). Es ist zunächst nicht zwingend notwendig, zwischen einem viralen und einem bakteriellen Infekt zu unterscheiden. Beide können selbstlimitierend verlaufen und müssen nicht unbedingt behandelt werden. Dies gilt auch für Diagnosen wie Bindehaut-, Mittelohr- oder Mandelentzündung. 

Ausschluss aus der KiTa
Ein Ausschlag bei Kindern, die sonst unauffällig (kein Fieber, keine Beschwerden, guter Allgemeinzustand) und gemäß den STIKO-Empfehlungen geimpft sind, ist i.d.R. nicht besorgniserregend. Diese Kinder brauchen zunächst keine Behandlung. Sie sollten nicht von der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden. 
Die Eltern entscheiden, ob sie eine ärztliche Untersuchung wünschen. Die Gemeinschaftseinrichtung sollte dies im Regelfall nicht verlangen.
In begründeten Fällen, wenn z.B. eine erfahrene KiTa-Leitung den Verdacht auf Skabies (Krätze) hegt, ist eine ärztliche Untersuchung sinnvoll.

Wiederzulassung zur KiTa
Grundsätzlich wird empfohlen, dass ein Kind nach 24 Stunden Beschwerdefreiheit wieder in die Gemeinschaftseinrichtung zurückkehren kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Kind muss mindestens 24 Stunden fieberfrei sein.
  • Der Allgemeinzustand des Kindes muss gut sein.

Wenn das Kind also heute in der Lage ist, die Einrichtung zu besuchen, darf es morgen gehen. Eine ärztliche Beurteilung ist nicht erforderlich, da Eltern den Zustand ihres Kindes selbst einschätzen können. 

Gesetzliche Bestimmungen
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg sind im Hygieneleitfaden Kindertagesbetreuung 2019 in den Kapiteln 5.3.6 (Wiederzulassung, ärztliches Urteil, Attest) und 5.3.7 (Übersicht gesetzlicher Vorschriften nach § 34 IfSG und weitere Hinweise) festgelegt. 

Merke: Nur vereinzelte spezifische Infektionserkrankungen erfordern ein ärztliches Attest. Die üblichen KiTa-Infektionen gehören nicht dazu. Auf die einzelnen Infektionen wird im Kapitel Infekte eingegangen.