9.3.2 Wiederzulassungsatteste zur KiTa

02.06.2024


Ein ärztliches Attest sollte nur verlangt werden, wenn eine Infektionskrankheit nach § 34 Abs. 1 IfSG vorliegt. Explizit gefordert wird es bei

  • Krätze (Verschreibung der Therapie) und
  • seltenen schwerwiegenden Infektionen: z.B. Tuberkulose, bakterielle Ruhr, Cholera, EHEC, Diphtherie, Polio, Pest, Typhus und hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola-, Lassa-, Gelb-, Krim-, Kongo-, Marburg-Fieber).

Bei wiederholtem Kopflausbefall kann die Einrichtung ebenso ein Attest verlangen.

Es werden keine Gesundheitsattestierungen für Erkrankungen ausgestellt, die nicht explizit aufgeführt sind. 

Merke: Es ist nicht sinnvoll, Kindern die Abwesenheit von ansteckenden Erkrankungen zu bescheinigen. Kinder im KiTa-Alter können immer ansteckend sein!