Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz ist seit dem 10. Februar 2020 in Kraft. Es wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 6 am 13. Februar 2020 veröffentlicht und definiert die Impfpflicht gegen Masern in Artikel 1, § 20 des Gesetzes. Absatz 8 stellt klar, dass Personen in Gemeinschaftseinrichtungen einen nachweisbaren Masernschutz benötigen. Die Regelung sieht vor, dass mindestens eine Impfung nach Vollendung des ersten Lebensjahres und mindestens zwei Impfungen nach Vollendung des zweiten Lebensjahres erfolgen müssen.
Impfstatus-Nachweis
Der Impfausweis ist ein ausreichender Nachweis für den Impfstatus. Zusätzliche ärztliche Atteste sind unnötig. Diese führen nur zu einer unnötigen Mehrarbeit für Ärzte, Eltern und Einrichtungen. Das Ziel besteht darin, den Prozess für alle Beteiligten so einfach und reibungslos wie möglich zu gestalten