9.3.2 Wiederzulassungsatteste zur KiTa
Ein ärztliches Attest sollte nur verlangt werden, wenn eine Infektionskrankheit nach § 34 Abs. 1 IfSG vorliegt. Explizit gefordert wird es bei
9.3.3 Schulatteste
In Deutschland ist die Entschuldigung von Fehlzeiten in Schulen klar geregelt. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern liegt diese Verantwortung bei den Erziehungsberechtigten, während volljährige Schülerinnen und Schüler ihre Fehlzeiten eigenständig legitimieren müssen. Wann Schulen ein ärztliches Attest anfordern dürfen, hängt vom spezifischen Fall und vom jeweiligen Bundesland ab.